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Rechtsprechung
   BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97   

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https://dejure.org/1998,331
BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97 (https://dejure.org/1998,331)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1998 - VII R 148/97 (https://dejure.org/1998,331)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - VII R 148/97 (https://dejure.org/1998,331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer - Erstattung - Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers - Abwälzung des Steuerrisikos

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mineralölsteuererstattung bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers

  • Judicialis

    MinöStG 1993 § 31 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c; ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; MinöStV § 53 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § ... 62 Abs. 3 Satz 5; ; FGO § 115 Abs. 5 Satz 4; ; FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 122 Abs. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ; VwZG § 7 Abs. 2 Satz 1; ; VwZG § 8 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    MinöStDV § 53 Abs 1 Nr 3, MinöStG § 31 Abs 3 Nr 4
    Erstattung; Mineralölsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 199
  • NVwZ-RR 2000, 335
  • BB 1999, 782
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97 (zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen) bereits entschieden hat, ist die Erstattungs-/Vergütungsregelung der §§ 31 Abs. 3 Nr. 4 MinöStG 1993, 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß der Steuerbetrag in Höhe von 10 000 DM, der bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überschritten sein muß, als echter Selbstbehalt anzusehen ist, der in jedem Fall vom Verkäufer des zum normalen Steuersatz versteuerten Mineralöls bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers zu tragen ist.

    Wie der Senat in seinem schon genannten Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97 ausführlich dargelegt und erörtert hat, ist es indessen nicht ganz einfach, sondern bedarf eines erheblichen Begründungsaufwands, die Vereinbarkeit der mineralölsteuerlichen Entlastungsregelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zur rechtfertigen.

  • BFH, 10.03.1969 - GrS 4/68

    Formelle Voraussetzungen bei der Absicht des Senats, in einer Rechtsfrage von der

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
    Behörden --wie das HZA-- haben im finanzgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, entweder einen Bevollmächtigten zu bestellen (BFH-Beschluß vom 10. März 1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435) oder sich durch einen Amtsangehörigen vertreten zu lassen.

    Zur Rechtfertigung dieser Rechtsprechung kann sich der Senat nicht nur mittelbar auf den bereits genannten Beschluß des Großen Senats in BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435 berufen, wonach das Finanzamt die ihm übergeordnete OFD für das Rechtsmittelverfahren vor dem BFH bevollmächtigen kann, sondern unmittelbar auch auf den Wortlaut des Art. 1 Nr. 1 Satz 3 BFHEntlG, der die Vertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Behörden nicht auf die organisatorisch legitimierte Vertretung durch dem eigenen Amt angehörige Beamte oder Angestellte beschränkt.

  • BFH, 10.06.1992 - I R 142/90

    Prüfungszeitraum bei Umstufung vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
    Ist aufgrund eines solchen Organisationsaktes die Zuständigkeit von der ursprünglich beteiligten Behörde auf eine andere Behörde, auch kraft Rechtsnachfolge, übergegangen, so tritt aufgrund dieser Maßnahme ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel ein, der auch im Revisionsverfahren zu beachten ist; § 122 Abs. 1 FGO gilt insoweit nicht (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 122 Rz. 3).
  • BFH, 16.01.1984 - GrS 5/82

    Beschwerde eines Zeugen - Verhängung von Ordnungsmitteln - Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
    Dies ist auch sachgerecht, denn mit dem Vertretungszwang vor dem BFH soll erreicht werden, daß im Interesse der Rechtspflege wie auch im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nur von solchen Personen wirksam eingelegt werden können, die aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung die Erfolgsaussichten hinreichend sicher einschätzen und das Verfahren vor dem BFH selbst sachgerecht führen können (vgl. Brandt in Beermann, a.a.O., § 62 FGO Rz. 12; s. auch BFH-Beschluß vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439).
  • BFH, 27.04.1994 - XI R 29/93

    1. Keine ordnungsgemäße Vertretung bei Zustellung einer Ladung zur mündlichen

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
    Bestellt ist ein Bevollmächtigter jedenfalls dann, wenn die ihm schriftlich erteilte Vollmacht dem Gericht vorliegt (BFH-Urteil vom 27. April 1994 XI R 29/93, BFHE 174, 304, BStBl II 1994, 661; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 62 Rz. 69).
  • BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68

    Nicht typische Berufskleidung - Kosten der privaten Lebenshaltung -

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
    Hat, wie im Streitfall, bereits das FG der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen, beginnt die Frist mit der Zustellung des Abhilfebeschlusses (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).
  • BFH, 04.12.1984 - IX R 7/81

    Zustellung - Vorsteher der beteiligten Behörde - Vertreter - Zum Richteramt

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
    Zustellungen in solchen Fällen sind an die Behörde (an deren Vorsteher, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--) zu richten; § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO gilt nicht (BFH-Beschluß vom 4. Dezember 1984 IX R 7/81, BFHE 142, 547, BStBl II 1985, 307).
  • BFH, 21.09.1997 - IV B 95/96

    Beratender Betriebswirt als Versicherungsgutachter

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
    Diese amtsangehörigen Personen sind keine rechtsgeschäftlich bestellten Bevollmächtigten i.S. des § 62 FGO, sondern durch ihre Dienststellung von Amts wegen zur Vertretung der Behörde organisatorisch legitimierte Personen (BFH-Beschluß vom 21. September 1997 IV B 95/96, BFH/NV 1998, 456, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.1994 - VII R 64/93

    Einlegung einer Revision innerhalb der Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
    Insbesondere in den Fällen, in denen der beteiligten Behörde keine Person angehört, die die Befähigung zum Richteramt besitzt, was insbesondere bei Hauptzollämtern vorkommt, bei denen im Gegensatz zu den Finanzämtern häufig Beamte des gehobenen Dienstes oder Aufstiegsbeamte als Vorsteher eingesetzt sind, hat es der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zugelassen, daß zur Wahrung des in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zum Ausdruck kommenden Behördenprivilegs ein zum Richteramt befähigter Beamter der vorgesetzten OFD kraft rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht die beteiligte Behörde in Verfahren vor dem BFH vertreten kann (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 29. März 1994 VII R 64/93, BFH/NV 1995, 37; s. auch Gräber/Koch, a.a.O., § 62 Rz. 85; Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 62 FGO Rz. 11 und 36).
  • BFH, 03.10.1972 - VII B 152/70

    Prozeßbevollmächtigter - Kostenansatz - Vertretener Beteiligter -

    Auszug aus BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97
    Wird gleichwohl in einem solchen Fall eine gerichtliche Entscheidung an den Beteiligten zugestellt, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen (BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1972 VII B 152/70, BFHE 107, 163, BStBl II 1973, 84).
  • FG Düsseldorf, 04.03.1998 - 4 K 1895/94

    Anspruch auf Erstattung von Mineralölsteuer; Voraussetzungen der Erstattung oder

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.12.1997 - 6 K 2022/97
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1997 - 1 K 200/96

    Erstattung oder Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen Mineralölsteuer;

  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über

    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97 (BFHE 188, 199) bereits entschieden hat, bedeutet die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV regelmäßig, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z.B. Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO), und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO).

    Ist über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren oder das Verfahren der Gesamtvollstreckung eröffnet worden, so gehört zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs jedenfalls, falls eine Aussonderung auf Grund dinglicher Sicherheit nicht mehr in Betracht kommt, die Anmeldung des Anspruchs als Konkursforderung zur Konkurstabelle gemäß den §§ 138 ff. der Konkursordnung (KO) bzw. --bei der Gesamtvollstreckung-- die Anmeldung des Anspruchs beim Verwalter (§ 5 Nr. 3 der Gesamtvollstreckungsordnung --GesO--), damit jedenfalls die Chance erhalten bleibt, bei einer möglichen Verteilung der Masse anteilig berücksichtigt zu werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 199, 206).

    Auf Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen sowie auf eine Kausalitätsbetrachtung ex-post kommt es bei den gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu ergreifenden erforderlichen Maßnahmen der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht an (Senatsurteil in BFHE 188, 199, 206, sowie Senatsbeschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 375).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2000 - 1 K 491/98

    Gerichtliche Verfolgung von Forderungen im Rahmen der Mineralölsteuervergütung

    Sofern der BFH in seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 (Aktenzeichen VII R 148/97) Kausalitätserwägungen ablehne, werde diese Auffassung nicht geteilt.

    "Gerichtlich verfolgen" bedeutet, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ( ZPO ) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z. B. Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO ) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit gegebenenfalls anschließender Überleitung ins streitige Verfahren (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO ), und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§ 704 ff. ZPO ; vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, HFR 1999, 482).

    Die genaue Vermögenssituation eines zahlungsunfähigen Schuldners ist von dritter Seite von vornherein kaum zuverlässig abzuschätzen und sie erweist sich oft erst in der Vollstreckung (vgl. BFH-Urteil HFR 1999, 482).

    Ob die Maßnahmen aussichtsreich erscheinen oder tatsächlich zu einem vollen oder teilweisen Erfolg führen, spielt keine Rolle (BFH-Urteil HFR 1999, 482).

    Steht fest, daß der Antragsteller seinen Kaufpreisanspruch nicht unmittelbar im Anschluß an die mit der letzten Mahnung gesetzte Frist mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gerichtlich verfolgt hat, braucht die Verwaltung nicht in hypothetische Kausalitätserwägungen einzutreten und zu prüfen, ob sich im Falle einer gerichtlichen Verfolgung des Anspruches der Schaden hätte vermeiden oder vermindern lassen (vgl. BFH-Urteil HFR 1999, 482).

  • BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05

    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kommt es dabei auf Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte sowie auf Kausalitätserwägungen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht an (Senatsurteile vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, --gerichtliche Verfolgung--; vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208, --Eigentumsvorbehalt--; Senatsbeschlüsse vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373; vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661; vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384).

    Ihm ging es bei der Ausgestaltung der Entlastungsregelung auch darum, dass diese nicht zu einer unangemessenen und kostenintensiven Antragsflut führen sollte (vgl. dazu und zur Berücksichtigung der Grundsätze der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie bei der Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV Senatsurteil in BFHE 188, 199).

    a) Zur Frage, ob der Mineralölhandel eine zum maßgebenden Zeitpunkt objektiv nutzlose Aufwendung tätigen muss, nur um den Mineralölsteuervergütungsanspruch aufrecht zu erhalten, hat der Senat bereits entschieden, dass dem Mineralölhändler ohne weiteres zuzumuten ist, eine halbe Gerichtsgebühr in die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens zu investieren, wenn er damit seinen Vergütungsanspruch erhalten kann (Senatsurteil in BFHE 200, 475; allgemein zu den Kosten des Forderungseinzuges und ihrem Verhältnis zum Selbstbehalt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV vgl. das Senatsurteil in BFHE 188, 199).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2000 - 1 K 201/99

    Gerichtliche Verfolgung von Forderungen im Rahmen der Mineralölsteuervergütung

    "Gerichtlich verfolgen" bedeutet, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ( ZPO ) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z. B. Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO ) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung ins streitige Verfahren (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO ), und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§ 704 ff. ZPO ; vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, HFR 1999, 482).

    Die genaue Vermögens Situation eines zahlungsunfähigen Schuldners ist von dritter Seite von vornherein kaum zuverlässig abzuschätzen und sie erweist sich oft erst in der Vollstreckung (vgl. BFH-Urteil HFR 1999, 482).

    Ob die Maßnahmen aussichtsreich erscheinen oder tatsächlich zu einem vollen oder teilweisen Erfolg führen, spielt keine Rolle (BFH-Urteil HFR 1999, 482).

    Steht fest, daß der Antragsteller seinen Kaufpreisanspruch nicht unmittelbar im Anschluß an die mit der letzten Mahnung gesetzte Frist mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gerichtlich verfolgt hat, braucht die Verwaltung nicht in hypothetische Kausalitätserwägungen einzutreten und zu prüfen, ob sich im Falle einer gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs der Schaden hätte vermeiden oder vermindern lassen (vgl. BFH-Urteil HFR 1999, 482).

  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Gleichzeitig muß aus der Mahnung unter Fristsetzung hervorgehen, daß nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabweislich rechtshängig gemacht wird (zum Vorgehen bei "gerichtlicher Verfolgung" vgl. das Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt).
  • BFH, 11.01.2011 - VII R 11/10

    Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475) und vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97 (BFHE 188, 199) entschieden hat, bedeutet die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV regelmäßig, die rückständigen Forderungen, mit denen der Abnehmer in Zahlungsverzug geraten ist, beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also z.B. Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO), und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO).

    Für die Ablehnung eines Vergütungsantrags ist es daher ausreichend, dass eine Tatbestandsvoraussetzung der Anspruchsverfolgung nicht erfüllt ist (Senatsentscheidungen in BFHE 188, 199, 208, und vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 375).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 6 K 1593/99

    Vergütung von Mineralölsteuer

    Der BFH hat in seiner neueren Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFH/NV 1999, 103; BFH-Urteile vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFH/NV 1999, 1040 und vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFH/NV 1999, 883 ), dieses Vorgehen als zwingende, von Kausalitätserwägungen unabhängige Erstattungsvoraussetzung betont.

    Zwar hat die Klägerin im Konkursverfahren ihre Ansprüche in rechtlich zutreffender Weise gerichtlich verfolgt, indem sie diese zur Konkurstabelle anmeldete (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, a. a. O.), allerdings hätte sie diese während der vorangegangenen Sequestration zu dem o. g. Zeitpunkt gerichtlich verfolgen müssen.

    Die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche war daher außerhalb des Konkursverfahrens geboten, damit die Klägerin bei einer etwaigen Ablehnung des Konkursantrags unverzüglich gegen die M. GmbH die weitere Durchsetzung der Ansprüche hätte betreiben können, zumal die Vermögenssituation eines zahlungsunfähigen Schuldners von dritter Seite von vorneherein kaum zuverlässig abzuschätzen ist (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, a. a. O.).

  • FG Hamburg, 16.09.2010 - 4 K 62/10

    Energiesteuer: Obliegenheiten des Mineralölhändlers bei der gerichtlichen

    Der Maßstab hierfür ergebe sich u. a. aus dem Urteil des BFH vom 17. Dezember 1998 (VII R 148/97).

    Der BFH hat daraus geschlussfolgert, dass derjenige, der solche Bemühungen unterlässt, selbst wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten durchgeführt werden müssen, aussichtslos erscheinen, die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht verdiene (Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206).

    (4) Der BFH hat seiner grundlegenden Entscheidung vom 17. Dezember 1998 (VII R 148/97, BFHE 188, 199, ZfZ 1999, 310) zwar aus dem Wortlaut der Vorschrift gefolgert, dass ein Unterlassen von gerichtlicher Verfolgung dazu führt, dass der begehrte Vergütungsanspruch nicht gegeben ist - auch dann nicht, wenn der Zahlungsausfall auch bei gerichtlicher Verfolgung nicht zu vermeiden gewesen wäre.

  • BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05

    Mineralölsteuer: Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten bei

    Die in der Verordnungsermächtigung festgelegten und wörtlich in § 53 Abs. 1 MinöStV übernommenen Restriktionen haben den Senat zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass derjenige, der solche Bemühungen unterlässt, selbst wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten durchgeführt werden müssen, aussichtslos erscheinen, die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht verdiene (Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206).
  • BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Verfahrensmangel

    § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV verlangt vom Mineralölhändler vielmehr unabhängig von irgendwelchen Kausalitätserwägungen auf Grund einer ex-post-Betrachtung bestimmte Handlungen zur Durchsetzung seiner Kaufpreisansprüche (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206).

    Näherer Darlegungen hätte es insbesondere bedurft, weil das FG unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 188, 199 eingehend ausgeführt hat, warum die unter Beweis gestellte Behauptung unerheblich ist.

  • FG Hamburg, 29.11.2004 - IV 309/02

    Mineralölsteuerverordnung: Gerichtliche Geltendmachung der Forderung des

  • BFH, 02.02.1999 - VII R 18/98

    Versteuerung von Mineralöl - Erstattung von Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit

  • BFH, 22.05.2001 - VII R 33/00

    Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers - Selbstbehalt - Vergütung

  • BFH, 16.11.1999 - VII R 95/98

    Spontanauskünfte im Bereich des Antidumpingzollrechts an Zollverwaltungen der

  • FG Hamburg, 20.01.2004 - IV 271/01

    MinöStV: Gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs durch Erlass eines

  • FG Hamburg, 05.11.2003 - IV 208/03

    MinöStV: Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer

  • FG Düsseldorf, 31.10.2001 - 4 K 1744/00

    Mineralölsteuer-Vergütung; Kaufpreisforderungsausfall; Konkurs der KG - Anspruch

  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2002 - 11 K 255/97

    Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls des Kunden; Mineralölsteuer

  • FG Berlin, 30.11.1999 - 7 K 7152/98
  • BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00

    Zahlungsausfall - Mahnsystem - Zahlungsfrist - Androhung gerichtlicher Maßnahmen

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 327/03

    Mineralölsteuer: Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer - gerichtliche

  • FG Hamburg, 22.01.2002 - IV 130/99

    Vergütungsanspruch des Mineralölhändlers

  • FG Hamburg, 27.01.2014 - 4 K 98/13

    Energiesteuerrecht: Energiesteuervergütung gem. § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 04.04.2005 - IV 239/03

    Mineralölsteuer: Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

  • FG Düsseldorf, 28.04.2004 - 4 K 1170/02

    Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers;

  • BFH, 22.04.2004 - VII B 297/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Vergütung ausgefallener MinöSt

  • BFH, 01.02.2001 - VII B 282/00

    Mineralölsteuer - Vergütung - Gundsätzliche Bedeutung - Frist - Begründung -

  • FG Hamburg, 17.06.2014 - 4 K 98/13

    Entlastung von der Energiesteuer für Dieselkraftstoff, wegen Zahlungsausfall beim

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - 1 K 615/06

    Voraussetzungen für einen Mineralölsteuervergütungsanspruch - Zeitlicher Rahmen

  • BFH, 16.11.1999 - VII R 96/98

    Außenprüfung - Feststellung - Vorhänge im Bereich des Antidumpingzollrechts -

  • FG Hamburg, 27.04.2005 - IV 246/03

    Vergütung von beim Warenempfänger ausgefallener Mineralölsteuer

  • FG Hamburg, 24.06.2010 - 4 K 275/09

    Mineralölsteuer: Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs gemäß § 53 Abs. 1

  • FG Hamburg, 05.05.2004 - IV 376/01

    Gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2004 - 2 K 332/02

    Keine Vergütung von Mineralölsteuer wegen verspäteter gerichtlicher

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2001 - 1 K 314/00

    Beteiligte und anzuwendendes Verfahrensrecht für Antrag auf Aufhebung eines

  • FG Hamburg, 18.09.2014 - 4 K 195/13

    Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 19.09.2001 - IV 91/99

    Vergütung von Mineralölsteuer

  • FG Hamburg, 08.06.2006 - 4 K 115/05

    Gerichtliche Verfolgung des Anspruchs bei wirksam beantragtem Mahnbescheid

  • FG Hamburg, 10.03.2006 - IV 14/05

    Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV bei rechtzeitiger gerichtlicher

  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 273/99

    Mineralölsteuererstattung

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 68/13

    Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 134/13

    Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 17.08.2007 - 4 K 109/06

    Mineralölsteuer-Verordnung: Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 2189/00

    Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung; Mineralölsteuer betreffend

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 3857/99

    Mineralölsteuervergütung; laufende Überwachung der Außenstände; Mineralölsteuer

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 2187/00

    Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung unter Fristsetzung;

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 2188/00

    Mineralölsteuervergütung; Eigentumsvorbehalt; Annahme von Wechseln;

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 104/13

    Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 29.10.2007 - 4 K 111/06

    Anspruch auf Mineralölsteuererstattung bei Erfolglosigkeit

  • FG Hamburg, 11.03.2005 - IV 153/04

    Rechtzeitigkeit der gerichtlichen Verfolgung i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 1058/99

    Mineralölsteuervergütung; Stundung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 4522/97)

  • FG München, 03.05.2000 - 3 K 3575/99

    Mineralölsteuervergütung; Eigentumsvorbehalt; Sicherheitsleistung;

  • FG München, 19.04.2000 - 3 K 3303/99

    Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Mineralölsteuer

  • FG München, 19.04.2000 - 3 K 3580/99

    Mineralölsteuervergütung; Ratenvereinbarung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 1133/98)

  • FG München, 28.03.2000 - 3 K 3576/99

    Überwachung der Außenstände und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts als

  • FG München, 28.03.2000 - 3 K 3862/99

    Mineralölsteuervergütung; Kleinbetrieb; Mineralölsteuer (bisher 3 K 2880/97)

  • FG Hamburg, 25.02.2000 - IV 784/97

    Mineralölsteuervergütung bei Forderungsausfall

  • FG Hamburg, 13.02.2007 - 4 K 184/06

    Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.05.2001 - 1 K 3/00

    Passivlegitimation in Klageverfahren gegen den Widerruf der Bestellung zum

  • FG München, 25.04.2001 - 3 K 4234/98

    Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Überwachung der

  • FG Hamburg, 13.10.1999 - IV 161/96

    Voraussetzungen der Mineralölsteuervergütung; Voraussetzung einer

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Rechtsprechung
   BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1392
BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95 (https://dejure.org/1999,1392)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1999 - VI R 43/95 (https://dejure.org/1999,1392)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1999 - VI R 43/95 (https://dejure.org/1999,1392)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Arbeitslohn; Gleichheit; Rechtsstaatswidrigkeit; Trinkgeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 65
  • BB 1999, 782
  • BB 1999, 942
  • DB 1999, 831
  • BStBl II 1999, 361
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Entgegen der Auffassung des FG liege bei der Besteuerung freiwillig gewährter Trinkgelder ein dem Träger öffentlicher Gewalt zurechenbares Vollzugsdefizit im Sinne des sog. Zinssteuerurteils (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) vor.

    Eine prinzipielle Verfehlung der Belastungsgleichheit liegt nach dem Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 allerdings nicht schon bei einer solchen Belastungsungleichheit vor, die durch Vollzugsmängel hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen.

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 62/88

    Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Hiervon ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88 (BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117) stillschweigend ausgegangen.

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117 ausgeführt hat, entspricht es zwar der Lebenserfahrung, daß Kellner in einem Restaurant regelmäßig freiwillige Trinkgelder erhalten; deren Höhe ist im Einzelfall jedoch von unterschiedlichen Faktoren (Gepflogenheiten und finanzielle Leistungskraft des Kunden, Zufriedenheit mit der Dienstleistung, Art des Lokals, Höhe der Rechnung usw.) abhängig.

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Maßgebend ist vielmehr, ob sich eine Erhebungsregelung gegenüber dem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, daß der Besteuerungstatbestand weitgehend nicht mehr durchgesetzt werden kann (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707, und Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 508, a.E.).
  • BVerfG, 12.04.1996 - 2 BvL 18/93

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Im übrigen verliert eine Vorschrift ihre Anwendbarkeit nicht schon wegen Schwierigkeiten beim praktischen Vollzug, wenn die unterschiedliche Durchsetzbarkeit von Steueransprüchen nicht auf strukturellen Mängeln der gesetzlichen Regelung, sondern auf der fehlenden Rechtstreue des Steuerschuldners beruht (BVerfG-Beschluß vom 12. April 1996 2 BvL 18/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 597, 601).
  • BFH, 11.03.1992 - II R 129/88

    Versicherungsteuer für an ausländische Unternehmen bezahlte Versicherungsentgelte

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Maßgebend ist vielmehr, ob sich eine Erhebungsregelung gegenüber dem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, daß der Besteuerungstatbestand weitgehend nicht mehr durchgesetzt werden kann (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707, und Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 508, a.E.).
  • FG Baden-Württemberg, 01.02.1995 - 2 K 127/92

    Anfall von Einkommenssteuer bei freiwillig gezahlten Trinkgeldern; Trinkgelder

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - VI R 43/95
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Trinkgeldempfängern anderer Branchen geltend gemacht worden war, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 478 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06

    Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

    d) Wenn § 3 Nr. 51 EStG in unbegrenzter Höhe Steuerbefreiungen gewährt und Teile des Nettoeinkommens, das sich aus dem Saldo von Erwerbseinnahmen und (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen ergibt, aus der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ausnimmt und so gleiche Leistungsfähigkeit ungleich besteuert, begegnet dies zwar erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502, unter C.II.1., m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 51 EStG Rz 1; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/39; vgl. dazu auch Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 25. September 2008 G19/08).
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

    Wenn § 3 Nr. 51 EStG in unbegrenzter Höhe Steuerbefreiungen gewährt und Teile des Nettoeinkommens, das sich aus dem Saldo von Erwerbseinnahmen und (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen ergibt, aus der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ausnimmt und so gleiche Leistungsfähigkeit ungleich besteuert, begegnet dies zwar erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502, unter C.II.1., m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 3 Nr. 51 EStG Rz 1; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/39; vgl. dazu auch Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 25. September 2008 G19/08).
  • BFH, 03.05.2007 - VI R 37/05

    Sonderzahlung aus dem Konzernverbund des Arbeitgebers ist kein steuerfreies

    c) Angesichts dessen konnte im Streitfall dahinstehen, ob bei konzernrechtlichen Strukturen das Tatbestandsmerkmal "Dritter" überhaupt erfüllt sein könnte, ob nach der Neuregelung der Begriff "Trinkgeld" noch eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Dritten voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2005 VI B 40/05, BFH/NV 2005, 2190), ob aus dem allgemeinen Sprachgebrauch für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern weitere insbesondere betragsmäßige relative und absolute Grenzen folgen, mit deren Überschreiten Zuwendungen nicht mehr die Bezeichnung Trinkgeld im Sinne eines "kleinen" Geldgeschenkes rechtfertigen und welche weiteren Grenzen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und das daraus folgende Gebot der steuerlichen Lastengleichheit den Steuerbefreiungen von Trinkgeldern setzen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 502).
  • FG Berlin, 12.06.2006 - 9 K 9093/06

    Tronc-Einnahmen als steuerfreie Trinkgelder

    Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die sehr viel niedrigeren einkommensteuerfreien pauschalierten Aufwandsentschädigungen von Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes im Falle ihres Tätigwerdens in den Neuen Bundesländern i. S. von § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG a. F. für verfassungswidrig erachtet hat (Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 502) wird die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit der grenzenlosen Steuerfreistellung von Trinkgeldern (nur zugunsten von Arbeitnehmern) den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat, zumal mit der unbeschränkten Befreiung u. a. die steuerliche Belastung im Niedriglohnsektor gesenkt werden sollte (in diesem Sinne Kruse, Steuer und Wirtschaft - StuW - 2001, 366 ff., 371, besonders ausführlich unter eingehender Würdigung der Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 51 n. F. von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Großkommentar, § 3 Nr. 51 Rdnrn. B 51/8 ff.; 36 ff.; vgl. auch Zumbansen/Kim, Be­t­rie­b­s-Berater - BB - 1999, 2454, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BStBl II 1999, 361).
  • BFH, 20.07.2000 - VI R 10/98

    Lohnsteuer für Trinkgelder im Pauschalierungsverfahren

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zwar Trinkgelder, soweit der Freibetrag nach § 3 Nr. 51 EStG überschritten ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323, und vom 19. Februar 1999 VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361).
  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 58/09

    Einkommensteuer: Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein

    Da der Tatbestand des § 3 Nr. 51 EStG vorliegend nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob die Steuerbefreiung von Trinkgeldern vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Zahlungen an Selbständige steuerpflichtig sind, gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt (BFH VI R 43/95, BFHE 188, 65, BStBl II 1999, 361; s. auch BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502; ebenso Bergkemper in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 3 Nr. 51 Rz. 1).
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Rechtsprechung
   BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3542
BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98 (https://dejure.org/1999,3542)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1999 - VII R 24/98 (https://dejure.org/1999,3542)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - VII R 24/98 (https://dejure.org/1999,3542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Innerdeutscher Handel - Anwendbarkeit rechtlicher Regelungen - Fehlende Einfuhrabfertigung - Abgabenerhebung - Transitverfahren - Verbringung von Waren - Vollzug von Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    VO ( EWG ) Nr. 3665/87 Art. 8 Abs. 1
    Innerdeutscher Handel vor der Wiedervereinigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 3665/87 Art 8, EGV Art 9 Abs 2, VO (EWG) Nr 805/68 Art 18, VO (EWG) Nr 885/68 Art 6
    Ausfuhrerstattung; Ursprungseigenschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 222
  • BB 1999, 782
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.05.1997 - C-223/95

    Moksel / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98
    Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 7. Mai 1997 Rs. C-223/95 (EuGHE 1997, I-2379 = Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1997, 348) die Vorlagefrage des FG beantwortet.

    16 und 17 seiner Vorabentscheidung Rs. C-223/95 und den überzeugenden Darlegungen der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme im Verfahren des EuGH bedarf dieser Ausgangspunkt keiner näheren Erörterung mehr.

    Eine rechtliche Grundlage für die von der Klägerin behauptete Handhabung des Ausfuhrerstattungsrechts ist zumindest für vor dem 1. August 1990 in das Gemeinschaftsgebiet verbrachtes Vieh weder erkennbar noch von der Revision aufgezeigt und nach den überzeugenden Darlegungen der Europäischen Kommission in der bereits erwähnten Stellungnahme im Verfahren Rs. C-223/95 sogar für nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor dem 3. Oktober 1990 aus der DDR bezogene Rinder zumindest zweifelhaft.

    Er hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall, soweit sie sich nicht aus der Vorabentscheidung Rs. C-223/95 zweifelsfrei ergibt, für offenkundig; er ist davon überzeugt, daß für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewißheit bestünde.

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98
    Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist --für bestimmte Regelungsbereiche mit Eigentümlichkeiten, die die Übertragbarkeit der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ohnehin zweifelhaft erscheinen lassen-- angenommen worden, Rechtsvorschriften könnten ohne formelle Aufhebung --oder gewohnheitsrechtliche Derogation, die hier von vornherein nicht in Betracht kommt-- außer Kraft treten, weil sie "funktionslos" geworden sind (vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10. März 1967 IV C 87.65, BVerwGE 26, 282; vom 29. April 1977 IV C 39.75, BVerwGE 54, 5; vom 3. August 1990 7 C 41-43.89, BVerwGE 85, 273, und vom 17. Februar 1997 4 B 16.97, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 1997, 512).

    Nur dann kann das Recht nicht allein wegen seines formellen Bestandes weiter angewendet werden, weil das Recht um seiner Ordnungsfunktion willen außerstande ist, etwas zu bestimmen, das überhaupt keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechthin unmögliche Regelung darstellt (Urteil des BVerwG in BVerwGE 54, 5).

  • BFH, 29.06.1982 - VII R 68/78
    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 1982 VII R 68/78 (BFHE 136, 334 = ZfZ 1982, 364) näher ausgeführt hat, gehörte das Gebiet der DDR zum Zollgebiet im Sinne des in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch anzuwendenden Zollgesetzes (ZG).

    Diese Ansicht wäre weder mit den für den erkennenden Senat bindenden Ausführungen der Vorabentscheidung noch mit dem rechtlichen Fortbestand der Vorschriften über den innerdeutschen Handel über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus noch mit dem Umstand vereinbar, daß der EGV im Gebiet der DDR zu keinem Zeitpunkt gegolten hat und dieses Gebiet nach den dafür allein maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Verbringens der Waren in das Bundesgebiet nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörte (Urteil des Senats in BFHE 136, 334).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98
    Der erkennende Senat ist in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 (EuGHE 1982, 3415) nicht nach Art. 177 Abs. 3 EGV zur Einholung einer erneuten Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet.
  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 B 16.97

    Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung,

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98
    Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist --für bestimmte Regelungsbereiche mit Eigentümlichkeiten, die die Übertragbarkeit der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ohnehin zweifelhaft erscheinen lassen-- angenommen worden, Rechtsvorschriften könnten ohne formelle Aufhebung --oder gewohnheitsrechtliche Derogation, die hier von vornherein nicht in Betracht kommt-- außer Kraft treten, weil sie "funktionslos" geworden sind (vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10. März 1967 IV C 87.65, BVerwGE 26, 282; vom 29. April 1977 IV C 39.75, BVerwGE 54, 5; vom 3. August 1990 7 C 41-43.89, BVerwGE 85, 273, und vom 17. Februar 1997 4 B 16.97, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 1997, 512).
  • BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41.89

    Verwaltungsprozeßrecht - Urteil - Fehlende Urteilsgründe - Vollständige Abfassung

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98
    Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist --für bestimmte Regelungsbereiche mit Eigentümlichkeiten, die die Übertragbarkeit der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ohnehin zweifelhaft erscheinen lassen-- angenommen worden, Rechtsvorschriften könnten ohne formelle Aufhebung --oder gewohnheitsrechtliche Derogation, die hier von vornherein nicht in Betracht kommt-- außer Kraft treten, weil sie "funktionslos" geworden sind (vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10. März 1967 IV C 87.65, BVerwGE 26, 282; vom 29. April 1977 IV C 39.75, BVerwGE 54, 5; vom 3. August 1990 7 C 41-43.89, BVerwGE 85, 273, und vom 17. Februar 1997 4 B 16.97, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 1997, 512).
  • BVerwG, 10.03.1967 - IV C 87.65

    Entwicklung von Bebauungsplänen entgegenstehendem Gewohnheitsrecht

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98
    Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist --für bestimmte Regelungsbereiche mit Eigentümlichkeiten, die die Übertragbarkeit der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ohnehin zweifelhaft erscheinen lassen-- angenommen worden, Rechtsvorschriften könnten ohne formelle Aufhebung --oder gewohnheitsrechtliche Derogation, die hier von vornherein nicht in Betracht kommt-- außer Kraft treten, weil sie "funktionslos" geworden sind (vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10. März 1967 IV C 87.65, BVerwGE 26, 282; vom 29. April 1977 IV C 39.75, BVerwGE 54, 5; vom 3. August 1990 7 C 41-43.89, BVerwGE 85, 273, und vom 17. Februar 1997 4 B 16.97, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 1997, 512).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-232/95

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98
    Darauf hat bereits der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-233/95 unter Rdnr. 40 hingewiesen, auf die auch der EuGH ausdrücklich Bezug genommen hat.
  • EuGH, 01.10.1974 - 14/74

    Norddeutsche Vieh- und Fleischkontor GmbH / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus BFH, 19.01.1999 - VII R 24/98
    Die Behandlung solcher Waren als erstattungsfähig rechtfertigt sich indes schon daraus, daß es bei ihnen an einem --hier gegebenen-- eindeutigen und für die Zollbehörde anhand der Abfertigungspapiere leicht feststellbaren Anknüpfungspunkt dafür fehlt, die Ware ebenso wie bereits vor dem 3. Oktober 1990 in ein Drittland ausgeführte Ware mit Ursprung in der DDR (vgl. dazu Urteil des EuGH vom 1. Oktober 1974 Rs. 14/74, EuGHE 1974, 899) von der Erstattung auszuschließen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 485/14

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 137 Abs. 1 GG

    Aus einer solchen Entwicklung Konsequenzen im Hinblick auf die Gültigkeit von Art. 137 Abs. 1 GG zu ziehen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. allgemein: Heckmann, Geltungskraft und Geltungsverlust von Rechtsnormen, 1997, S. 475f., 483ff.; ähnlich Schneider, Gesetzgebung, 1991, Rn. 559; BFH, Urt. v. 19.01.1999 - VII R 24/98 - BFHE 188, 222, juris Rn. 23), hier mithin dem Verfassungsgeber.
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